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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 2/15 (BFH)
§§: EStG § 2 a Abs. 4 Nr. 2, GG Art. 20 Abs. 3, EStG § 52 Abs. 2, DBA-Italien, EG Art. 43, AEUV Art. 49, EG Art. 56, AEUV Art. 63
Schlagwörter Verlustabzug, Ausländische Einkünfte, Nachversteuerung, Betriebsstätte, Rückwirkung, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, EG, EU
Rechtsfrage: Ist die Rückwirkung des § 2 a Abs. 4 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 (vom 20.12.1999) und dementsprechend die Nachversteuerung von Vorverlusten, die auf eine in Italien belegene Betriebsstätte entfallen, infolge der Veräußerung von Anteilen der diese Betriebsstätte unterhaltenden Personengesellschaft, verfassungsgemäß? Verstößt die Regelung des § 2 a Abs. 4 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit oder Kapitalverkehrsfreiheit? Abzugsfähigkeit sog. "finaler" Betriebsstättenverluste? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 27.11.2014
Vorinstanz/AZ: 6 K 866/12
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2015 S. 537
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 04 65
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.02.2017
Erledigungs-Az: I R 2/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 08 41