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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 11/15 (BFH) |
| §§: | EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 |
| Schlagwörter | Unterrichtende Tätigkeit, Freiberufliche Einkünfte, Gewerbliche Einkünfte |
| Rechtsfrage: | Setzt die Annahme einer unterrichtenden bzw. erzieherischen Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zwingend eine Tätigkeit gegenüber Menschen voraus, sodass mit dem Betrieb einer Blindenführhundeschule gewerbliche Einkünfte erzielt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 12.09.2014 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 69/14 G |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 2063 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 31 92 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 09.05.2017 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 11/15 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 12 41 |