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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 113/99 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 6,7 |
Schlagwörter | Kindergeld, Volljährigkeit, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag |
Rechtsfrage: | Ermittlung des Grenzbetrages für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Sind Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) im Rahmen des ganzjährig bestehenden Ausbildungsdienstverhältnisses bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge anteilmäßig auf das gesamte Kalenderjahr aufzuteilen, oder mit dem vollen Betrag dem Zuflußzeitraum zuzurechnen? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 26.05.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 7091/98 Kg |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1999 S. 983 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 04 71 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.12.2001 |
Erledigungs-Az: | VI R 113/99 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 92 97, SIS 02 62 18 |