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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-319/16 (EuG)
§§: AEUV Art. 107
Schlagwörter EG, EU, Belgien, Beihilfe, Steuerbefreiung, Gewinnüberschuss, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Kommission: Die Klägerin beantragt, - den Beschluss der Kommission vom 11.1.2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) - Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen für nichtig zu erklären; - hilfsweise, die Art. 2 bis 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären; - weiter hilfsweise, die Art. 2 bis 4 dieses Beschlusses jedenfalls insoweit für nichtig zu erklären, als mit diesen Artikeln (a) die Rückforderung von Einheiten verlangt wird, denen kein "Bescheid über Gewinnüberschüsse" im Sinne des Beschlusses erteilt worden ist, und (b) die Rückforderung eines der Steuerersparnis der Begünstigten entsprechenden Betrags verlangt wird, ohne Belgien zu gestatten, eine von einer anderen Steuerverwaltung tatsächlich vorgenommene Anpassung nach oben zu berücksichtigen; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 305 S. 43
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 20.09.2023
Erledigungs-Az: Rs T-263/16 RENV, T-265/16, T-311/16, T-319/16, T-321/16, T-343/16, T-350/16, T-444/16, T-800/16 uns T-832/16