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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 27/01
§§: AO 1977 § 125 Abs. 1, AO 1977 § 119, AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 15
Schlagwörter Nichtigkeit, Feststellungsbescheid, Betriebsaufgabe, Betriebsverpachtung, Umstrukturierung, Einkünfte
Rechtsfrage: 1. Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids, wenn darin hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte auf eine -nicht beigefügte- Anlage verwiesen wird und die Höhe der auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Einkünfte nur durch Auslegung des Bescheids in Verbindung mit dem zuvor geführten Schriftverkehr und der von den Beteiligten eingereichten Feststellungserklärung ermittelt werden kann? 2. Zeitpunkt der Betriebsaufgabe einer Personengesellschaft, wenn zunächst die Produktion des Unternehmens eingestellt, die Maschinen veräußert worden sind und ein Großhandel weitergeführt worden ist, das Betriebsgrundstück später - nach zwischenzeitlicher Verpachtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung - zu einem Supermarkt umgebaut und an eine Supermarktkette verpachtet worden ist und vor dem Streitjahr in den Steuererklärungen stets gewerbliche Einkünfte erklärt worden sind: Zwangsbetriebsaufgabe durch Umbau des Betriebsgebäudes zu Supermarkt oder Betriebsaufgabe erst durch notarielle Auseinandersetzung der Personengesellschaft im Streitjahr? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 03.04.2001
Vorinstanz/AZ: 1 K 3426/98 F, 1 K 3427/98 F
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 1206
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 77 78
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.02.2007
Erledigungs-Az: IV R 65/01
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an IV. Senat - neues Aktenzeichen: IV R 65/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 61 25