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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 72/00
§§: EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 63 Abs. 1
Schlagwörter Kindergeld, Pflegekind, Kostenbeteiligung
Rechtsfrage: Kein Kindergeldanspruch für ein in den Haushalt des Klägers in Vollzeitpflege aufgenommenes und von seiner Ehefrau (Psychotherapeutin) betreutes Kind, für dessen Versorgung Geldbeträge in Höhe von monatlich 2.357 DM (Pflege-, Erziehungs-, Taschengeld und Kleidungspauschale) von einem Landeswohlfahrtsverband gezahlt werden, weil dadurch beim Kläger keine Eigenbelastung mehr verbleibt. - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 25.11.1999
Vorinstanz/AZ: 3 K 4198/98
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2000 S. 381
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 57 60
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.02.2003
Erledigungs-Az: VIII R 72/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG