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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 6/04
§§: EStG § 15 Abs. 2, EStG § 21, AO 1977 § 350, AO 1977 Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Gewerblicher Grundstückshandel, Einspruch, Verböserung, Beschwer, Grundstücksgemeinschaft
Rechtsfrage: 1. Gewerblicher Grundstückshandel einer Grundstücksgemeinschaft, deren Gemeinschafter in der Baubranche tätig sind, trotz Verkauf nur eines Objekts (Kaufhaus) aufgrund "besonderer Umstände" (bereits vor Fertigstellung Beauftragung eines Vermittlers mit dem Verkauf des Objekts; Abrechnung der von einem anderen Unternehmen der Gemeinschafter erbrachten Bauleistungen nicht wie unter fremden Dritten)? - 2. War der Einspruch der Gemeinschafter mangels Beschwer unzulässig, wenn das FA den Verkauf des streitigen Objekts zunächst im Rahmen des Sonderbetriebsvermögens einer anderen Personengesellschaft der Gemeinschaft erfasst und für die Gemeinschaft in einem geänderten Feststellungsbescheid keine gewerblichen Einkünfte festgestellt, die Einkünfte aus dem streitigen Objekt nicht mehr angesetzt hat und die Gemeinschafter diesen geänderten Bescheid angefochten haben? - 3. Setzte ein wirksamer Verböserungshinweis nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 auch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der Rücknahme des Einspruchs voraus, wenn das FA im Einspruchsverfahren seine Rechtsauffassung wieder geändert hat und nunmehr von einer zutreffenden Erfassung der Einkünfte bei der Grundstücksgemeinschaft und von gewerblichen Einkünften der Gemeinschaft ausgegangen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 05.12.2003
Vorinstanz/AZ: 4 K 2382/98 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 09 15
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.04.2005
Erledigungs-Az: VIII R 6/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 40 05