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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 54/04
§§: AO 1977 § 367, BGB § 133, BGB § 157
Schlagwörter Einspruchsentscheidung, Teileinspruchsentscheidung
Rechtsfrage: Auslegung einer Einspruchsentscheidung: Ist bei der Auslegung einer Einspruchsentscheidung nach Maßgabe des entsprechend anwendbaren § 133 BGB auf den Empfängerhorizont und nicht auf das Bewusstsein des Erklärenden (hier: des die Einspruchsentscheidung erlassenden FA) abzustellen (umstritten ist, ob das FA mit seiner Einspruchsentscheidung sowohl über den ersten Einspruch der Klägerin - eines Immobilien-Fonds - vom 30.8.1988 (Streitpunkt: Eigenkapitalvermittlungsprovision als Werbungs- oder Anschaffungskosten) als auch über den zweiten Einspruch vom 28.12.1992 (Streitpunkt: Darlehensvermittlungsprovision als Sonderwerbungskosten eines Gesellschafters) entschieden hat (Schlusseinspruchsentscheidung) oder, ob nur eine Teileinspruchsentscheidung über den zweiten Einspruch vom 28.12.1992 vorliegt)? Zulässigkeit einer Teileinspruchsentscheidung? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 05.12.2003
Vorinstanz/AZ: 3 K 3313/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 23 01
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.11.2005
Erledigungs-Az: IX R 54/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 25 48