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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 5/04
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, HGB § 230
Schlagwörter Mitunternehmerrisiko, Stille Gesellschaft, Kommanditgesellschaft
Rechtsfrage: Trägt ein stiller Gesellschafter ein zur Bejahung einer atypisch stillen Gesellschaft ausreichendes Mitunternehmerrisiko, wenn er zwar an den stillen Reserven und am Geschäftswert, nicht aber am laufenden Verlust beteiligt ist? Ggf. auch ohne vertragliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des stillen Gesellschafters Kompensation des nicht ausreichenden Mitunternehmerrisikos durch eine faktisch stärker ausgeprägte Mitunternehmerinitiative? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 05.12.2003
Vorinstanz/AZ: 11 K 1478/02 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 09 04
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.11.2006
Erledigungs-Az: VIII R 5/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 61 73