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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 94/06 |
§§: | EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. b, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Abfindung, Entschädigung, Ermäßigter Steuersatz, Mitunternehmer, Sondervergütung |
Rechtsfrage: | Stellt eine Abfindung, die ein Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG von der KG für die Aufhebung des Geschäftsführeranstellungsvertrags erhält, eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG dar, wenn der Geschäftsführer aufgrund seiner atypisch stillen Unterbeteiligung - im vorliegenden Fall in Höhe von lediglich 4 v.H. - am Kommanditanteil weiterhin als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt oder gehört die Abfindung zu den Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 13.09.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 6336/04 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 46 51 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.06.2009 |
Erledigungs-Az: | IV R 94/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 29 06 |