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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 21/15 (BFH) |
§§: | EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1, EStG § 64 Abs. 2, EStG § 32 Abs. 1 |
Schlagwörter | Kindergeld |
Rechtsfrage: | Kommt bei einem Beteiligtenwechsel eine rückwirkende Neugestaltung der Rechtsverhältnisse in Betracht, wenn eine ursprünglich vorgenommene Festsetzung aufgehoben wurde, d.h. ob eine rückwirkende Gestaltung nur dann ausgeschlossen ist, wenn Kindergeld festgesetzt und ausgezahlt wurde, nicht jedoch bei einer in der Sache negativen Entscheidung über den Kindergeldanspruch? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 18.07.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 660/12 (Kg) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 16 99 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.05.2016 |
Erledigungs-Az: | V R 21/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 16 59 |