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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-374/17 (EuGH)
§§: GrEStG § 1, GrEStG § 6 a, GrEStG § 17 Abs. 3, AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 108 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Grunderwerbsteuer, Beihilfe, Umwandlung, Verschmelzung
Rechtsfrage: Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine nach dieser Vorschrift verbotene Beihilfe vorliegt, wenn nach der Regelung eines Mitgliedstaats Grunderwerbsteuer für einen steuerbaren Erwerb aufgrund einer Umwandlung (Verschmelzung) nicht erhoben wird, falls am Umwandlungsvorgang bestimmte Rechtsträger (herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft) beteiligt sind und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von 100 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang besteht?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 30.05.2017
Vorinstanz/AZ: II R 62/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 09 91
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.12.2018
Erledigungs-Az: Rs C-374/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 22 22