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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-424/19 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerpflichtiger, Dienstleistung, Rechtsanwalt
Rechtsfrage: 1. Umfasst der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) betreffend den Begriff "Steuerpflichtiger" auch eine Person, die den Beruf des Rechtsanwalts ausübt? - 2. Ist es nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zulässig, dass in einem späteren Prozess von der Rechtskraft einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung abgewichen wird, mit der im Wesentlichen festgestellt worden ist, dass in Anwendung und Auslegung des innerstaatlichen Mehrwertsteuerrechts ein Rechtsanwalt keine Gegenstände liefert, keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und keine Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen abschließt, sondern Verträge über juristischen Beistand?
Vorinstanz: Curtea de Apel Bucuresti (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 288 S. 29
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.07.2020
Erledigungs-Az: Rs C-424/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 08 76