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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I B 42/99 |
§§: | EStG § 1 Abs. 3, EStG § 1 a, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 7, 8, EStG § 52 Abs. 1, EStG § 52 Abs. 2 |
Schlagwörter | Beschränkte Steuerpflicht, Veranlagung, Frist |
Rechtsfrage: | Können beschränkt Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum 1994 Anträge auf Veranlagung längstens bis zum 31. Dezember 1996 stellen? |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 01.03.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 4588/98 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1999 S. 1019 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.10.1999 |
Erledigungs-Az: | I B 42/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: I R 107/99 - erledigt durch BFH-Urteil vom 27.4.2000, I R 107/99 (NV; Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils) |