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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 39/96 |
§§: | AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 11 Abs. 1 Nr. 1 J: 1940 |
Schlagwörter | Neue Tatsachen, Nachträgliches bekanntwerden, Anzeigepflicht, Änderungsbefugnis, Bemessungsgrundlage, Entgelt, Geschäftsbesorgungsvertrag, Betreuungsvertrag, Bauherrenmodell, Einheitliches Vertragswerk |
Rechtsfrage: | Berechtigt eine nachträglich bekanntgewordene zusätzliche Gegenleistung beim Erwerb einer Eigentumswohnung (Abschluß eines Betreuungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages) das Finanzamt nur dann zur Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, wenn es bei rechtzeitiger Kenntnis des wahren Sachverhalts bereits bei der ursprünglichen Veranlagung schon die gesammte Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Nr.1 GrEStG 1940) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in die Bemessungsgrundlage einbezogen hätte? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 17.01.1996 |
Vorinstanz/AZ: | III 261/94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.07.1998 |
Erledigungs-Az: | II R 39/96 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 50 26 |