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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 29/03 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Mittelpunkt, Unternehmensberater |
Rechtsfrage: | Häusliches Arbeitszimmer: Wo liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Stpfl., der auf dem Gebiet der Organisations- und Personalentwicklung mit den Schwerpunkten Beratung, Konzeptentwicklung und Training (auch Training "vor Ort") selbständig tätig ist? Ist maßgeblich, wo der wesentliche schöpferische Teil erarbeitet wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 11.04.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 3036/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 30 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.02.2005 |
Erledigungs-Az: | IV R 29/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 31 82 |