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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 73/03
§§: KraftStG § 3 Nr. 9 a, KraftStG § 10 Abs. 1, KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 2, AO 1977 § 171 Abs. 10, RL 82/603/EWG, RL 92/106/EWG
Schlagwörter Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, Kombinierter Verkehr, Grundlagenbescheid, Bindung, Anhängerzuschlag, Rückwirkung, Kraftfahrzeugsteuer
Rechtsfrage: Steuerfreiheit im kombinierten Verkehr nach § 3 Nr. 9 a KraftStG, auch wenn die Zugmaschine (laut Gutachten eines Sachverständigen) nicht ausschließlich im Vor- bzw. Nachlauf zum nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof eingesetzt war? Handelt es sich bei den Bescheinigungen des Bundesamts für Güterverkehr und der Regierung von Oberbayern zum "nächstgelegenen geeigneten Bahnhof" um bindende Grundlagenbescheide? Liegt eine unzutreffende Auslegung der Richtlinie 92/106/EWG vor? Muss der Anhängerzuschlag gemäß § 10 Abs. 1 KraftStG rückwirkend gewährt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 15.10.2003
Vorinstanz/AZ: 4 K 946/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 06 99
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.10.2004
Erledigungs-Az: VII R 73/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 08 90