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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 59/02
§§: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 1 Satz 6
Schlagwörter Forderungsverzicht, Besserungsschein, Verbundene Unternehmen, Betriebsausgabe, Verdeckte Einlage
Rechtsfrage: Ist ein Forderungsverzicht mit Besserungsschein gegenüber einem verbundenen Unternehmen betrieblich -und nicht durch die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen- veranlasst, wenn neben einem weiteren verbundenen Unternehmen andere Gläubiger keinen Forderungsverzicht aussprechen, sich die verbundenen Unternehmen mit ihrem Forderungsverzicht eine erhebliche Ausweitung ihrer geschäftlichen Aktivitäten versprechen und der vereinbarte Besserungsschein später wirksam wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 09.07.2002
Vorinstanz/AZ: 1 K 432/99 G, U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 20 67
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.08.2004
Erledigungs-Az: IV R 59/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig