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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 52/02
§§: AO 1977 § 69, AO 1977 § 35, FGO § 102 Satz 2, AO 1977 § 126 Abs. 2
Schlagwörter Lohnsteuerhaftung, Faktischer Geschäftsführer, Ermessen
Rechtsfrage: Fehlerhafte bzw. fehlende Ermessensausübung, wenn das FA nur die beiden faktischen Geschäftsführer für Lohnsteuerrückstände der gelöschten GmbH in Haftung nimmt, ohne auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Geschäftsführerin (Mutter des Klägers als Strohfrau?) einzugehen? Kann das Finanzamt i.R. des § 102 Satz 2 FGO i.d.F. des StÄndG 2001 die erforderlichen Ermessenserwägungen im FG Verfahren nicht nur ergänzen, sondern auch erstmals anstellen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 14.08.2002
Vorinstanz/AZ: V 248/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 12 09
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.03.2004
Erledigungs-Az: VII R 52/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 18 37