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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 24/00 |
§§: | AO 1977 § 174 Abs 1, AO 1977 § 169 Abs 1, EStG § 20, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 11 |
Schlagwörter | Werbungskosten, Kapitalvermögen, Änderung, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Bestandskraft, Festsetzungsfrist, Verjährung |
Rechtsfrage: | Dürfen der bestandskräftige Steuerbescheid für ein Jahr - für das die reguläre Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist - aufgrund einer widerstreitenden Steuerfestsetzung geändert und der Verlust der Beteiligung bei der Ambros S.A. als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige in den Vorjahren aufgrund der BFH-Rechtsprechung zu Ambros tatsächlich nicht ausbezahlte "Scheinrenditen" versteuern musste? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 04.04.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 232/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 57 26 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.05.2001 |
Erledigungs-Az: | VIII R 24/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 81 03 |