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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 56/05
§§: KStG 1999 § 28 Abs. 4, KStG 1999 § 28 Abs. 3, KStG 1999 § 30 Abs. 2 Nr. 2, KStG 1999 § 30 Abs. 2 Nr. 4
Schlagwörter Ausschüttungsbelastung, Verwendbares Eigenkapital, Feststellung
Rechtsfrage: Ist § 28 Abs. 4 KStG 1999 a.F. teleologisch so einzugrenzen, dass bei hauptsächlich nicht anrechnungsbefugten Anteilseignern die allgemeine Verwendungsfiktion des § 28 Abs. 3 KStG 1999 a.F. zum Tragen kommt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 29.04.2005
Vorinstanz/AZ: III 371/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 35 25
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.11.2008
Erledigungs-Az: I R 56/05
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an den EuGH - BFH-Beschluss vom 22.2.2006 - I R 56/05 - Das Verfahren I R 56/05 ist bis zu einer Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-284/06 ausgesetzt (Beschluss vom 25.1.2006). Verfahren wieder aufgenommen.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 09 50