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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 25/98 |
§§: | EStG § 26 a, EStG § 38b Nr. 3,5, AO 1977 § 42 |
Schlagwörter | Getrennte Veranlagung, Steuerklassenwahl, Gestaltungsmißbrauch |
Rechtsfrage: | Liegt ein Gestaltungsmißbrauch vor, wenn Ehegatten die getrennte Veranlagung in dem Bewußtsein wählen, daß aus der Lohnbesteuerung der Ehegatten während des Jahres nach den Steuerklassen III/V sich einerseits bei der Ehefrau ein Erstattungsanspruch und andererseits zwangsläufig beim Ehemann eine Nachzahlungsverpflichtung ergibt, die, wegen der Abtretung des pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens an die Ehefrau, nicht realisierbar ist. -Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 29.10.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 6033/96 E, 2 K 6034/96 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1998 S. 660 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.07.2004 |
Erledigungs-Az: | III R 66/98 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an III. Senat - neues Aktenzeichen: III R 66/98 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 07 56 |