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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 73/02 |
§§: | EStG § 50 a Abs. 4 Nr. 3 |
Schlagwörter | Ausland, Werbung, Steuerabzug, Beschränkte Steuerpflicht, Gewerbliche Einkünfte, Recht |
Rechtsfrage: | Steuerabzug für die Überlassung von Werberechten mit einer natürlichen Person: Muss eine inländische KG für eine Vergütung, die sie an ihre beschränkt steuerpflichtige Vertragspartnerin gezahlt hat, den Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Nr. 3 EStG vornehmen, da dafür die Rechte für eine geplante Werbekampagne mit einer natürlichen Person überlassen worden sind oder sind Dienstleistungen und damit gewerbliche Leistungen erbracht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 11.12.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 2521/01 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 470 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 57 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.01.2004 |
Erledigungs-Az: | I R 73/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 17 30 |