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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-262/16 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 296 Abs. 2, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 299
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Landwirtschaft, Pauschalregelung, Pauschalierung, landwirtschaftliche Erzeuger
Rechtsfrage: 1. Ist im Rahmen der gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger in Kapitel 2 von Titel XII der RL 2006/112/EG des Rates ihr Art. 296 Abs. 2 dahin auszulegen, dass er abschließend regelt, wann ein Mitgliedstaat einen landwirtschaftlichen Erzeuger von der gemeinsamen Pauschalregelung ausnehmen kann? Insbesondere: - 1.1. Kann ein Mitgliedstaat landwirtschaftliche Erzeuger nur nach Art. 296 Abs. 2 von der gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger ausnehmen? - 1.2. Kann ein Mitgliedstaat einen landwirtschaftlichen Erzeuger auch unter Rückgriff auf Art. 299 von der gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger ausnehmen? - 1.3. Berechtigt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität einen Mitgliedstaat dazu, einen landwirtschaftlichen Erzeuger von der gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auszunehmen? - 1.4. Sind die Mitgliedstaaten befugt, landwirtschaftliche Erzeuger aus anderen Gründen von der gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auszunehmen? - 2. Wie ist der Begriff "Gruppen landwirtschaftlicher Erzeuger" in Art. 296 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates auszulegen? Insbesondere: - 2.1. Muss eine Gruppe landwirtschaftlicher Erzeuger im Sinne dieser Vorschrift anhand objektiver Merkmale bestimmbar sein? - 2.2. Kann eine Gruppe landwirtschaftlicher Erzeuger im Sinne dieser Vorschrift anhand wirtschaftlicher Erwägungen bestimmbar sein? - 2.3. Welcher Grad an Genauigkeit ist bei der Bestimmung einer Gruppe landwirtschaftlicher Erzeuger erforderlich, die ein Mitgliedstaat auszunehmen beabsichtigte? - 2.4. Erlaubt dieser Begriff einem Mitgliedstaat, "landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen festgestellt wird, dass sie als Teilnehmer an der Pauschalregelung erheblich mehr erstattet bekommen als im Fall ihrer Registrierung für die Mehrwertsteuer" als Gruppe im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln?
Vorinstanz: Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 260 S. 30
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.10.2017
Erledigungs-Az: Rs C-262/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 18 50