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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 66/13 (BFH) |
§§: | EStG § 64, EStG § 62, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 |
Schlagwörter | Kindergeld, Anspruchsberechtigung, Europäische Union, Haushalt, EG, EU, Polen |
Rechtsfrage: | Hat eine in Deutschland wohnende, erwerbstätige polnische Staatsangehörige Anspruch auf Kindergeld, wenn nicht sie, sondern die in Polen lebende Großmutter das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat? - Oder ist die Großmutter gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt? - Das Verfahren VI R 15/13 war durch Beschluss vom 5.9.2014 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren Rs C-378/14 ausgesetzt. Es wurde vom III. Senat zuständigkeitshalber übernommen und wieder aufgenommen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 05.03.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 11/12 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 26 89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.03.2016 |
Erledigungs-Az: | III R 66/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 15 02 |