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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 65/13 (BFH) |
§§: | EStG § 64, EStG § 62, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60, EStG § 64 Abs. 3 |
Schlagwörter | Kindergeld, Anspruchsberechtigung, Europäische Union, Haushalt, Unterhalt, EG, EU, Tschechien |
Rechtsfrage: | Hat ein in Deutschland wohnender Vater Anspruch auf Kindergeld, wenn nicht er, sondern die in Tschechien lebende Mutter, die tschechische Staatsangehörige ist, die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hat? - Oder ist die Mutter gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt? - Ist § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG (Kindergeldberechtigung nur bei Unterhaltszahlung, wenn das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen ist) auch auf den Fall anzuwenden, dass nur ein Berechtigter vorhanden ist? - Das Verfahren VI R 12/13 war durch Beschluss vom 10.10.2014 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren Rs C-378/14 ausgesetzt. Es wurde vom III. Senat zuständigkeitshalber übernommen und wieder aufgenommen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 23.01.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1254/12 (Kg) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 23 82 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.04.2016 |
Erledigungs-Az: | III R 65/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 19 04 |