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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-707/18 (EuG)
§§: VO (EU) 2018/1277, VO (EU) Nr. 689/2013
Schlagwörter EG, EU, Ausfuhrerstattung, Geflügelfleisch, Nichtigkeit, Haftung
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission und den Rat der Europäischen Union: Die Klägerin beantragt, - die Klage auf Nichtigerklärung der VO (EU) Nr. 2018/1277 des Rates vom 18.9.2018 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch auf Null (ABl. 2018, L 239, S. 1), für zulässig zu erklären; folglich - die VO (EU) Nr. 2018/1277 vom 18.9.2018 für nichtig zu erklären; - die Haftung des Rates für ein Verschulden durch den Erlass der VO (EU) Nr. 2018/1277 vom 18.9.2018, die für nichtig erklärt werden wird, festzustellen; - hilfsweise, ausschließlich für den Fall, dass die Haftung der Kommission nicht im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T-437/18 festgestellt werden sollte, die Haftung der Kommission für ein Verschulden dadurch festzustellen, dass sie die VO (EU) Nr. 2018/1277 vom 18.9.2018, die für nichtig erklärt werden wird, durch den Rat erlassen ließ; - höchst hilfsweise, ausschließlich für den Fall, dass die Haftung der Kommission nicht im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T-437/18 festgestellt werden sollte, die Haftung des Rates und der Kommission für ein Verschulden durch den Erlass der VO (EU) Nr. 2018/1277 vom 18.9.2018, die für nichtig erklärt werden wird, festzustellen; - festzustellen, dass dem Unternehmen Tilly-Sabco durch das Verschulden des Rates und/oder der Kommission ein Schaden entstanden ist; folglich - als Hauptantrag: - festzustellen, dass der Rat ihr 3 238 000 Euro (Hauptforderung) schuldet, davon - 2 848 000 Euro entsprechend den nicht erhaltenen Erstattungen für die Verkäufe, die im Zeitraum vom 19.7. bis 31.12.2013 getätigt wurden; - 390 000 Euro an Erstattungen für aufgrund der Nichtdurchführung von Verkäufen im Umfang weiterer 3 550 Tonnen an Länder des Nahen Ostens im selben Zeitraum entgangene Gewinne; - den Rat zur Zahlung der Hauptforderung von 3 238 000 Euro zu verurteilen, - neu bewertet unter Einbeziehung von Ausgleichszinsen ab der Nichtigerklärung der VO (EU) Nr. 689/2013 bis zum Ergehen des Urteils im vorliegenden Verfahren anhand der von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) im Mitgliedstaat des Sitzes der Klägerin für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate; - zuzüglich Verzugszinsen ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten; - hilfsweise: - festzustellen, dass die Kommission ihr 3 238 000 Euro (Hauptforderung) schuldet, davon - 2 848 000 Euro entsprechend den nicht erhaltenen Erstattungen für die Verkäufe, die im Zeitraum vom 19.7. bis 31.12.2013 getätigt wurden; - 390 000 Euro an Erstattungen für aufgrund der Nichtdurchführung von Verkäufen im Umfang weiterer 3 550 Tonnen an Länder des Nahen Ostens im selben Zeitraum entgangene Gewinne; - die Kommission zur Zahlung der Hauptforderung von 3 238 000 Euro zu verurteilen, - neu bewertet unter Einbeziehung von Ausgleichszinsen ab der Nichtigerklärung der VO (EU) Nr. 689/2013 bis zum Ergehen des Urteils im vorliegenden Verfahren anhand der von Eurostat im Mitgliedstaat des Sitzes der Klägerin für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate; - zuzüglich Verzugszinsen ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung in Höhe des von der EZB für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten; - festzustellen, dass der Betrag (Hauptforderung und Zinsen), zu dessen Zahlung die Kommission in der vorliegenden Rechtssache verurteilt wird, um den Betrag gekürzt werden kann, zu dessen Zahlung sie im Rahmen der Rechtssache T-437/18 verurteilt werden könnte; - die Kommission zu verurteilen, infolge ihres doppelten Verschuldens zum Ersatz des immateriellen Schadens einen nach billigem Ermessen auf 20 000 Euro festzusetzenden Betrag zu zahlen; - höchst hilfsweise: - festzustellen, dass der Rat und die Kommission ihr 3 238 000 Euro (Hauptforderung) gemäß der vom Gericht vorzunehmenden Aufteilung der Beträge zwischen beiden Organen schulden, davon - 2 848 000 Euro entsprechend den nicht erhaltenen Erstattungen für die Verkäufe, die im Zeitraum vom 19.7. bis 31.12.2013 getätigt wurden; - 390 000 Euro an Erstattungen für aufgrund der Nichtdurchführung von Verkäufen im Umfang weiterer 3 550 Tonnen an Länder des Nahen Ostens im selben Zeitraum entgangene Gewinne; - den Rat und die Kommission zu verurteilen, die Hauptforderung von 3 238 000 Euro gemäß der vom Gericht vorzunehmenden Aufteilung der Beträge zwischen beiden Organen zu zahlen, - den Betrag der Hauptforderung für den Rat und die Kommission neu bewertet unter Einbeziehung von Ausgleichszinsen ab der Nichtigerklärung der VO (EU) Nr. 689/2013 bis zum Ergehen des Urteils im vorliegenden Verfahren anhand der von Eurostat im Mitgliedstaat des Sitzes der Klägerin für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate; - zuzüglich Verzugszinsen ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung in Höhe des von der EZB für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten; - dem Rat und der Kommission die Kosten gemäß der vom Gericht gegebenenfalls zwischen ihnen zu beschließenden Aufteilung aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission und Rat
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 54 S. 22
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 29.04.2020
Erledigungs-Az: Rs T-707/18