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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 23/06 |
§§: | ErbStG § 15 Abs. 3, ErbStG § 6 Abs. 2 Satz 3, BGB § 2269 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Steuerklasse, Erbvertrag, Ehegatten, Schlusserbe |
Rechtsfrage: | Anwendung des § 15 Abs. 3 ErbStG beim Schlusserben im Falle eines sog. Berliner Testaments (§ 2269 BGB): Wie ist die Erbschaftsteuer für den Schlusserben zu ermitteln, wenn die Ehegatten sich in einem sog. Berliner Testament gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einem Dritten fallen soll? Haben die Kläger (Neffe und Nichte des vorverstorbenen Ehegatten) nur die Hälfte oder ihren gesamten Erbanteil nach der für sie geltenden günstigeren Steuerklasse II (Verwandtschaftsverhältnis zum vorverstorbenen Onkel) zu versteuern oder fallen - weil sich der Nachlass jeweils hälftig aus dem Vermögen des Erst- und Letztverstorbenen zusammensetzt - den beiden Schlusserben somit auch "zwei" Vermögensmassen zu und ist der Schlusserbfall damit auch hinsichtlich der Steuerklassen getrennt zu behandeln (Anwendung der Steuerklasse im Verhältnis zum Onkel und der Steuerklasse im Verhältnis zur Ehefrau des Onkels)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 28.02.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 3338/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 27 89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.08.2008 |
Erledigungs-Az: | II R 23/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 42 91, SIS 08 41 47 |