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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-694/18 (EuG)
§§: AEUV Art. 107
Schlagwörter EG, EU, Beihilfe, Nichtigkeit, Griechenland
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - den Beschluss C(2018) 4947 final der Europäischen Kommission vom 30.7.2018 in der Sache SA.50152 für nichtig zu erklären, soweit die Kommission entschieden hat, keine Einwände gegen das von Griechenland angemeldete Beihilfesystem für den neuen Metavatiko Michanismo Apozimiosis Evelixias (Übergangsmechanismus für die Vergütung von Flexibilität) zu erheben, da das Beihilfesystem nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. - der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 35 S. 29
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache