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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 11/19 (BFH) |
§§: | EStG § 7 g Abs. 3 Satz 1, EStG § 7 g Abs. 2 |
Schlagwörter | Investitionsabzugsbetrag, Hinzurechnung, Rückgängigmachung, Änderung |
Rechtsfrage: | Erfasst § 7 g Abs. 3 Satz 1 EStG in der seit 2008 maßgeblichen Fassung (Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags) auch solche Fälle, in denen das begünstigte Wirtschaftsgut zwar angeschafft, die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7 g Abs. 2 EStG aber unterblieben ist? Enthält § 7 g Abs. 3 Satz 1 EStG eine spezielle, eigenständige Änderungsvorschrift, die es ermöglicht, den Investitionsabzugsbetrag bei allen erdenklichen Sachverhaltsvarianten rückwirkend zu korrigieren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 26.02.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1658/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 04 96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.12.2019 |
Erledigungs-Az: | X R 11/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 03 38 |