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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 19/15 (BFH) | 
| §§: | GrEStG § 19 Abs. 2 Nr. 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 | 
| Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Einheitliches Vertragswerk, Nachträgliches Ereignis, Neue Tatsache, Änderungsbefugnis, Bestandskraft, Anzeigepflicht | 
| Rechtsfrage: | Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer - einheitliches Vertragswerk - rückwirkendes Ereignis: Durfte das FA den bestandkräftig festgesetzten Grunderwerbsteuerbescheid für ein unbebautes Grundstück nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ändern und als Bemessungsgrundlage das bebaute Grundstück annehmen, weil der Abschluss eines Bauvertrages ein Ereignis darstellt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 13.10.2014 | 
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 158/14 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 24 49 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 25.01.2017 | 
| Erledigungs-Az: | II R 19/15 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 06 24 | 
