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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 45/16 (BFH) |
§§: | InsO § 270 Abs. 1, InsO § 35, InsO § 55, UStG § 17 Abs. 1 |
Schlagwörter | Insolvenz, Masseanspruch, Forderung, Uneinbringlichkeit |
Rechtsfrage: | Insolvenz: Gelten die Regelungen über die Insolvenzmasse im Verfahren der Eigenverwaltung uneingeschränkt gemäß den §§ 270 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 35 ff. InsO, so dass auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Anordnung der Eigenverwaltung Entgeltforderungen nur noch für die Insolvenzmasse vereinnahmt werden können und damit in dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil aus Rechtsgründen uneinbringlich werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 15.06.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 2564/14 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 1565 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 18 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.09.2018 |
Erledigungs-Az: | V R 45/16 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 16 76 |