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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-326/19 (EuG)
§§: VO (EU) 2019/474 Art. 1 Abs. 1, VO (EU) 2019/474 Art. 2, RL 2019/475/EU, AEUV Art. 21, AEUV Art. 296 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Italien, Schweiz, Nichtigkeit, Kraftfahrzeug, Zulassung
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament: Der Kläger beantragt, - die angefochtene Verordnung Nr. 2019/474, im Besonderen ihren Art. 1 Abs. 1 und ihren Art. 2 Satz 2, für nichtig zu erklären und als Folge dieser Nichtigerklärung die Unwirksamkeit der Richtlinie 2019/475 auszusprechen, soweit sie mit der angefochtenen Verordnung funktional zusammenhängt; - während des Verfahrens die Anwendung der angefochtenen Verordnung sowie der Richtlinie 2019/475 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts auszusetzen; - während des Verfahrens die Durchsetzung sämtlicher Durchführungsmaßnahmen zur Verordnung Nr. 2019/474 und zur Richtlinie 2019/475 auszusetzen, insbesondere jener des Gesetzes Nr. 132 vom 1.12.2018 (Umwandlungsgesetz für das Decreto-legge [Gesetzesdekret] Nr. 113 vom 4.10.2018) über die Zulassung von Kraftfahrzeugen; - gegebenenfalls den Beweis durch Zeugen, deren Benennung sich der Kläger vorbehält, für die Richtigkeit der in der Klage beschriebenen Sachverhaltsumstände zuzulassen; - jedenfalls dem Rat der Union und dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Rat und Parlament
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 238 S. 29
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 02.04.2020
Erledigungs-Az: Rs T-326/19