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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 5/16 (BFH)
§§: AO § 258, AO § 249, AO § 309
Schlagwörter Pfändungs- und Einziehungsverfügung, Vollstreckung, Pfändungsverfügung
Rechtsfrage: Nach Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch das HZA hat dieses gegenüber der Drittschuldnerin (Geldinstitut) angeordnet, dass die ursprüngliche Verfügung zwar dem Grunde nach weiter gelten, insbesondere den Rang an der gepfändeten Forderung wahren, das Arrestatorium jedoch vorübergehend suspendiert sein soll. Darf die Vollstreckungsbehörde, gestützt auf § 258 AO, gegenüber dem Drittschuldner mit für diesen bindender Wirkung unter Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung deren Ruhendstellung anordnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 26.01.2016
Vorinstanz/AZ: 11 K 2973/14
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2016 S. 438
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 06 61
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.05.2017
Erledigungs-Az: VII R 5/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 14 31