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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | V R 17/07 (BFH) |
| §§: | UStG 1999 § 10 Abs. 5 Nr. 2, UStG 1999 § 10 Abs. 4 Nr. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a |
| Schlagwörter | Mindestbemessungsgrundlage, Entgelt, Arbeitnehmer, Verbilligte Überlassung |
| Rechtsfrage: | Ist als Bemessungsgrundlage für die verbilligte Überlassung von Schuhen und Arbeitskleidung an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gemäß § 10 Abs. 1 UStG das von den Arbeitnehmern entrichtete Entgelt zugrunde zu legen oder ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 i.V.m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1999 anzusetzen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
| Vorinstanz/Datum: | 12.01.2007 |
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 1131/05 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 08 55 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 29.05.2008 |
| Erledigungs-Az: | V R 17/07 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 38 42 |