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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 85/01
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 7, EStG § 11, DA-FamEStG 63.4.2.3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Zufluss, Entlassungsgeld, Zivildienst, Grenzbetrag
Rechtsfrage: Ist das Entlassungsgeld eines Zivildienstleistenden dem Monat des Zuflusses während der bereits begonnenen Berufsausbildung oder den Kürzungsmonaten des Zivildienstes zuzurechnen, weil es für diese Zeit erdient worden ist? Ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in voller Höhe auf die während der Berufsausbildung erzielten Einnahmen anzurechnen? Fehlende Härtefallregelung bei Überschreiten des Grenzbetrages verfassungsgemäß? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 20.03.2001
Vorinstanz/AZ: 15 K 6987/99 Kg
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2002 S. 29
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 83 48
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.01.2003
Erledigungs-Az: VIII R 85/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 32 64