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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 43/14 (BFH) |
| §§: | StBerG § 31, LStHVDV § 6, LStHVDV § 7, LStHVDV § 8, LStHVDV § 5, StBerG § 23 |
| Schlagwörter | Beratungsstelle, Verlegung, Löschung |
| Rechtsfrage: | Hat die Beratungsstellen-Aufsicht nach Mitteilung der Änderung der Anschrift die unter der alten Anschrift eingetragene Beratungsstelle zu löschen und vor Eintragung einer unter der neuen Anschrift eröffneten Beratungsstelle und ihres Leiters zu prüfen, ob Eintragungshindernisse bestehen? Ist die nach Anzeige der Adressänderung erfolgte Mitteilung, dass die Beratungsstelle unter der bisher geführten Anschrift gelöscht worden ist, ein Verwaltungsakt? Durfte die Eintragung unter der neuen Anschrift verweigert werden, weil die Prüfung eintragungsrelevanter Sachverhalte verweigert worden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
| Vorinstanz/Datum: | 03.09.2014 |
| Vorinstanz/AZ: | 12 K 14345/12 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 2173 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 30 92 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 10.11.2015 |
| Erledigungs-Az: | VII R 43/14 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 02 70 |