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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 18/00 |
§§: | AO 1977 § 233 a Abs 2 a, AO 1977 § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 |
Schlagwörter | Rückwirkung, Erstattungszinsen, Gewinnausschüttung, Zeitpunkt |
Rechtsfrage: | Stellt auch ein Gewinnausschüttungsbeschluss, der nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gefasst wird, für das die Ausschüttung erfolgt, ein rückwirkendes Ereignis bei der Berechnung von Erstattungszinsen gemäß § 233 a Abs. 2 a AO 1977 dar? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 25.01.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 8580/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 07 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.11.2000 |
Erledigungs-Az: | I R 18/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |