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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 69/12 (BFH)
§§: EStG § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, KStG 1991 § 44, KStG 1991 § 45, KStG 1996 § 44, KStG 1996 § 45
Schlagwörter Körperschaftsteuer, Anrechnung, Ausland
Rechtsfrage: Ist es für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ausreichend, wenn das Kreditinstitut die anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuersatz rechnerisch ableitet und bescheinigt? Ist eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Fehlen einer Körperschaftsteuerbescheinigung nur dann möglich, wenn die ausgeschütteten Dividenden tatsächlich mit Körperschaftsteuer belastet waren und auch die genaue Höhe dieser Belastung nachgewiesen wird? Kann die Berechnung der Körperschaftsteuergutschrift auf eine Schätzung des einschlägigen Steuersatzes gestützt werden, wenn ein Nachweis der tatsächlich entrichteten Körperschaftsteuer fehlt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 27.08.2012
Vorinstanz/AZ: 2 K 2241/02
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2012 S. 2300
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 12 14
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.01.2015
Erledigungs-Az: I R 69/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 11 53