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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 16/00
§§: AO 1977 § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO 1977 § 171 Abs 3, AO 1977 § 171 Abs 4, GewStG § 7
Schlagwörter Änderung, Antrag, Verjährung, Ablaufhemmung, Festsetzungsfrist, Gewerbeertrag, Treu und Glauben, Besetzung
Rechtsfrage: 1. Auslegung eines Schreibens, das innerhalb eines Einspruchsverfahrens eingeht, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als eigenständiger Änderungsantrag zu Ungunsten (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO 1977). 2. Durfte der Steuerbescheid (Erfassung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft beim Organträger) nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist und Zurücknahme des Einspruchs gegen den Änderungsbescheid, der aufgrund einer Außenprüfung erging, abgeändert werden, weil (insoweit) eine Ablaufhemmung (§ 171 Absätze 3 und 4 AO 1977) aufgrund des Änderungsantrags (siehe 1.) bzw. der Außenprüfung vorlag oder der Grundsatz von Treu und Glauben dies zulässt? 3. Ggf. Höhe des anzusetzenden Gewerbeertrags der Organgesellschaft: Können beim Gewerbeertrag des Organträgers Bilanzierungsfehler berücksichtigt werden, wenn die unzutreffenden Bilanzansätze in bestandskräftige unabänderbare Körperschaftsteuerbescheide der Organgesellschaft eingingen? 4. War das FG nicht vorschriftsmäßig besetzt (Voreingenommenheit, Mitwirkung von Richtern, die früher beim Beklagten beschäftigt waren)? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 02.12.1998
Vorinstanz/AZ: V 5/95
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.11.2001
Erledigungs-Az: XI R 16/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils