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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 41/12 (BFH) |
§§: | KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, GewStG § 3 Nr. 6, AO § 51, AO § 58 Nr. 1, AO § 57 Abs. 1 |
Schlagwörter | Gemeinnützigkeit, Unmittelbarkeit, Verwendung |
Rechtsfrage: | Ist einer Körperschaft (Klägerin) die Gemeinnützigkeit zu versagen, wenn sie die von ihr erwirtschafteten Mittel ausschließlich an andere Körperschaften weiterleitet, deren steuerbegünstigte Satzungszwecke nicht denen der Klägerin entsprechen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 26.04.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2239/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 20 48 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.06.2014 |
Erledigungs-Az: | I R 41/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 34 77 |