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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 20/11 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Berufsausbildung, Vollzeiterwerbstätigkeit, Grenzbetrag, Eigene Einkünfte, Übergangszeit |
Rechtsfrage: | Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit in einer Übergangszeit - Divergenz zum BFH-Urteil vom 17.6.2010 III R 34/09 = SIS 10 22 78 (Änderung der Rechtsprechung)? Inwiefern sind die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags zu berücksichtigen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 07.07.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 141/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 35 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.03.2012 |
Erledigungs-Az: | III R 20/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 24 29 |