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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 14/08
§§: ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1, ZK Art. 221, KN 2004 Pos. 1905 UPos. 9020, KN 2004 Pos. 1905 UPos. 9090, KN 2004 Pos. 1901 UPos. 2000, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 Abs. 1 Satz 1, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 221
Schlagwörter Nacherhebung, Zoll, Einreihung, Tarifierung, Zolltarif, Yufka, Teigware, Wärmebehandlung, Verzehr, EG, Zollanmeldung, Nacherhebung, Zoll
Rechtsfrage: Nacherhebung von Zoll für aus Wasser, Mehl und Salz bestehende, eingeführte Yufka-Teigwarenblätter, die einer Wärmebehandlung unterzogen worden sind: Sind die nicht direkt zum Verzehr vorgesehenen, durch die Wärmebehandlung nur begrenzt haltbaren Yufka-Blätter damit von der Unterposition 1905 9020 KN (2004) ausgeschlossen? Wurden die Vorschriften über die Zollanmeldung von der Klägerin eingehalten? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 16.05.2007
Vorinstanz/AZ: 4 K 975/06 Z
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 34 78
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.07.2009
Erledigungs-Az: VII R 14/08 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache