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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 2/11 (BFH) |
§§: | UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, UStG § 24 Abs. 1, UStG § 24 Abs. 3 |
Schlagwörter | Vorsteueraufteilung, Organschaft, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Durchschnittsbesteuerung, Regelbesteuerung |
Rechtsfrage: | Fraglicher Vorsteuerabzug, wenn ein Unternehmer im Rahmen einer Organschaft sowohl einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt (Einzelunternehmen), als auch einen der Regelbesteuerung unterliegenden Betrieb (Organgesellschaft) unterhält: Ist es für den Vorsteuerabzug auch dann entscheidend, in welchem Betrieb die bezogenen Leistungen verwendet werden, wenn der Unternehmer mit den vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bezogenen Eingangsleistungen tatsächlich keine Umsätze dieses Betriebes, sondern allein Umsätze des regelversteuernden Betriebes erzielt? - Inwiefern hat § 24 Abs. 3 UStG, wonach der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln ist, Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 12.11.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1245/09 U |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2011 S. 932 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 21 63 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.11.2013 |
Erledigungs-Az: | XI R 2/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 00 07 |