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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-403/03 (EuGH)
§§: EStG § 1 a Abs. 1 Nr. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, EGV Art. 12, EGV Art. 18
Schlagwörter Sonderausgabe, Realsplitting, Unterhalt, Österreich, geschiedener Ehegatte, EG, EU, Ehescheidung, Wohnsitz
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 12 EG-Vertrag (i.d.F. des Vertrags von Amsterdam) -EGV- dahin gehend auszulegen, dass er § 1 a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre? - 2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 18 Abs. 1 EGV dahin gehend auszulegen, dass er § 1 a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 22.07.2003
Vorinstanz/AZ: XI R 5/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 42 86
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.07.2005
Erledigungs-Az: Rs C-403/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 36 22