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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 1 BvR 1416/06 (BVerfG)
§§: GG Art. 20 Abs. 2 Satz 2, GG Art. 20 Abs. 3, GewStG 1999 § 10 a Satz 1, GewStG 1999 § 2 Abs. 2 Satz 3, GewStG 1999 § 36 Abs. 2 Satz 2, KStG 1999 § 14 Abs. 2, KStG 1999 § 34 Abs. 6 Nr. 1, AO 1977 § 363 Abs. 2 Satz 2, AO 1977 § 363 Abs. 2 Satz 4, AO 1977 § 207 Abs. 1
Schlagwörter Gewerbesteuer, Gewerbeverlust, Konzern, Mehrmütterorganschaft, Personengesellschaft, Rückwirkung, Unternehmensidentität, Unternehmeridentität, Verbundene Unternehmen, Verfassung, Verlustabzug, Vertrauensschutz
Rechtsfrage: Berücksichtigung von Verlusten bei Beendigung einer gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft - Verfassungsbeschwerde -
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 14.03.2006
Vorinstanz/AZ: I R 1/04
Vorinstanz/Fundstelle: BFHE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 20 63
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 10.07.2009
Erledigungs-Az: 1 BvR 1416/06
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 33 12