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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 11/03
§§: AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, FGO § 47 Abs. 1
Schlagwörter Dreitagesfrist, Bekanntgabe, Eigentumswohnung, Leerstandszeiten
Rechtsfrage: 1. Verlängert sich die Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 bis zum nächstfolgenden Werktag, wenn ihr Ende auf einen gesetzlichen Feiertag fällt (hier: umstrittene Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post am 29.12.1998 - vermutete Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 am 1.1.1999 - Verwerfung der am 4.2.1999 eingelegten Klage als unzulässig)? - 2. Nach Auszug des Mieters während der Leerstandszeit einer Eigentumswohnung angefallene Aufwendungen bei alternativer Vemietungs- und Veräußerungsabsicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar? - Revision vom FG zugelassen im Hinblick auf die Vorlage an den Großen Senat des BFH vom 17.9.2002 IX R 68/98, BStBl II 2003 S. 2 - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 05.12.2002
Vorinstanz/AZ: 13 K 38/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 15 58
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.10.2003
Erledigungs-Az: IX R 11/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 35 80