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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 39/98 |
§§: | FGO § 69, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 |
Schlagwörter | Aussetzung der Vollziehung, Wirtschaftliches Eigentum |
Rechtsfrage: | Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer, wenn die Mutter dem Sohn in vorweggenommener Erbfolge ein Grdst. übereignet, sich den Nießbrauch vorbehält, der Sohn das Grdst. nicht veräußern und belasten darf (Rückfallklausel zugunsten der Mutter? Liegt eine Grdst.-Entnahme vor, wenn das Grdst. zum BV gehörte, die Mutter den Betrieb ohne Grdst. an den Sohn veräußerte und dieser uno actu den Betrieb ohne Grdst. in eine GmbH einbringt? -Zulassung durch BFH |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 18.10.1996 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 1927/92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.11.1998 |
Erledigungs-Az: | IV R 39/98 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 06 11 |