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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 46/10 (BFH) |
§§: | AO § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, VwZG § 15, VwZG § 9 |
Schlagwörter | Festsetzungsfrist, Verjährung, Öffentliche Zustellung, Fehler, Heilung |
Rechtsfrage: | 1. Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung, da - zum einen die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, weil bereits vor dem Tag der Abnahme der Tag notiert wurde, bis zu dem die öffentliche Benachrichtigung aushängen muss (§ 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG a.F.), - zum anderen die sachlichen Voraussetzungen fehlten, weil die Feststellung des unbekannten Aufenthalts des Steuerpflichtigen nicht zu Recht erfolgte? - 2. Ist die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 25.11.2002 GrS 2/01, BStBl II 2003 S. 548) zur Wahrung der Festsetzungsfrist im Falle des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO auch auf die öffentliche Zustellung und somit auf die Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO übertragbar? Ist § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO auch dann anwendbar, wenn ein Mangel bei der öffentlichen Zustellung vorliegt, der aber über § 9 VwZG a.F. durch spätere Kenntniserlangung der Steuerbescheide geheilt wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 17.06.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 79/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 30 57 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.08.2012 |
Erledigungs-Az: | III R 46/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 32 71 |