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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 156/01
§§: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Arbeitszimmer, Wohnbereich, Dachgeschoss, Außendienst
Rechtsfrage: Beruflich genutzter, vom Wohnbereich im Erd- und Kellergeschoss des eigenen Einfamilienhaus komplett abgetrennter Büroraum im Dachgeschoss ein "außerhäusliches", nicht dem begrenzten Werbungskostenabzug unterliegendes Arbeitszimmer? Zum Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung eines Außendienstmitarbeiters ohne eigenen Arbeitsplatz. - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 18.10.2001
Vorinstanz/AZ: 11 K 967/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 88 66
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.02.2003
Erledigungs-Az: VI R 156/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 26 71