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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 35/10 (BFH) |
§§: | UmwStG 2002 § 4 Abs. 6, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Formwechsel, Übernahmeverlust, Nettoprinzip, Umwandlung |
Rechtsfrage: | Verstößt die Regelung des § 4 Abs. 6 UmwStG in der Fassung des StSenkG vom 23.10.2000 (BGBl I 2000 S. 1433), wonach bei einem zum 1.1.2002 erfolgten Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Übernahmeverlust außer Ansatz bleibt, gegen das objektive Nettoprinzip? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 30.06.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 2593/09 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2010 S. 1556 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 28 16 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.06.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 35/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 21 85 |