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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 71/04
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Schlagwörter Umschulung, Ausbildung, Erziehungszeit, Vorab entstandene Werbungskosten, Fortbildungskosten
Rechtsfrage: Aufwendungen einer Versicherungskauffrau für die Umschulung nach einer mehrjährigen Erziehungszeit zur "Ärztlich geprüften Gesundheitsberaterin" als vorab entstandene Werbungskosten oder nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar, weil die erlernte Tätigkeit nicht alsbald nach Bestehen der Abschlussprüfung ausgeübt worden ist (fehlender Arbeitsplatz)? Genügt ein "dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen", dass ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit einer auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit vorliegt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 12.08.2003
Vorinstanz/AZ: 8 K 679/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 21 17
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.06.2006
Erledigungs-Az: VI R 71/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 34 08