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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 1868/12 (BVerfG)
§§: EStG 1997 i.d.F. vom 20.12.2001 § 4 Abs. 4 a, EStG 1997 i.d.F. vom 20.12.2001 § 52 Abs. 11 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Schuldzinsen, Betriebsausgabe, Rückwirkung, Unterentnahme, Stichtag
Rechtsfrage: Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4 a EStG im Veranlagungszeitraum (Erhebungszeitraum) 2001 - keine Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Jahren vor 1999 - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 - Verfassungsbeschwerde
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 09.05.2012
Vorinstanz/AZ: X R 30/06
Vorinstanz/Fundstelle: BStBl 2012 II S. 667
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 19 46
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 07.04.2015
Erledigungs-Az: 2 BvR 1868/12
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen