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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 39/11 (BFH)
§§: EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 63 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 1408/71
Schlagwörter Kindergeld, Polen, Sozialversicherung
Rechtsfrage: Kindergeldanspruch polnischer Saisonarbeiter bei Gewährung polnischer Familienleistungen: Steht dem bei einem deutschen Arbeitgeber als Saisonarbeiter (Februar, März, September, Oktober 2006) beschäftigten polnischen Staatsangehörigen, der weiterhin in Polen der Sozialversicherung unterlag und der im Streitzeitraum auf seinen Antrag hin gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt wurde, für seine drei in Polen lebenden Kinder, für die er nach polnischem Recht Familienleistungen bezogen hat, aufgrund des Ausschlusstatbestands des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG überhaupt kein Kindergeld zu oder ist ihm Kindergeld in gesetzlicher Höhe - ggf. unter Anrechnung der erhaltenen polnischen Familienleistungen - zu gewähren? Verstößt § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gegen Gemeinschaftsrecht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 13.07.2011
Vorinstanz/AZ: 15 K 708/08 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 08 84
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.03.2013
Erledigungs-Az: XI R 39/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache