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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 11/18 (BFH) |
§§: | EStG § 93 Abs. 1, EStG § 94 Abs. 2 |
Schlagwörter | Altersvorsorgezulage, Schädliche Verwendung, Frist, Kündigung, Auszahlung |
Rechtsfrage: | Liegt eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens gemäß § 93 Abs. 1 S. 2 EStG bereits dann vor, wenn die Anbieter eines Altersvorsorgevertrags infolge des Todes des Anlegers in 2006 das gesamte Kapital intern auf den Altersvorsorgevertrag der Ehefrau (zu ½ Erbin), ohne Meldung an die Zentrale Zulagenstellen für Altersvermögen, überträgt oder erst im Zeitpunkt der Auszahlung wegen Kündigung des Altersvorsorgevertrags in 2012? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 18.01.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 10046/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 07 12 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.01.2019 |
Erledigungs-Az: | X R 11/18 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 06 19 |